Die Vereinssatzung der Fliegerfreunde Niederrhein e.V. vom 26.01.2005 (PDF-Datei, 2 Seite, 63 KB).

Erster Teil: Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Name; Eintragung; Sitz

  1. Der Verein heißt: FliegerFreunde Niederrhein und wird in das Vereinsregister eingetragen. Sein vereinsrechtlicher Sitz ist Neukirchen-Vluyn. Der Verein besteht aus den Abteilungen „Hangfliegen“ und „Windenfliegen“.
  2. Die Geschäftsstelle des Vereins ist: Dr. Theo Schürholz, Wedelstr. 59, 47807 Krefeld.

§ 2 Vereinszweck; Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Gleitsegel- und Hängegleitersports in natur- und landschaftsverträglicher Form und die Förderung der Flugsicherheit. Gleitsegel und Hängegleiter sind dabei gleichberechtigte Partner. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Erschließung neuer Fluggelände, Betrieb und Betreuung des Flugbetriebes auf der „Halde Norddeutschland“ und weiteren Geländen, Suche, Zulassung und Betreuung von Windenschleppgeländen sowie Förderung der Aus- und Weiterbildung der Piloten. Soweit möglich sollen diese Einrichtungen auch Nichtmitgliedern zur Verfügung gestellt werden.
  2. Der Verein ist uneigennützig und nicht in erster Linie eigenwirtschaftlich tätig. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Vertretung; Geschäftsführung

  1. Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende vertreten gemeinsam oder jeweils mit einem weiteren Vorstandsmitglied den Verein gerichtlich oder außergerichtlich.
  2. Die Angelegenheiten des Vereins werden von der Vorstandschaft durch Beschluß bestimmt, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.
  3. Die Durchführung der Beschlüsse und des laufenden Betriebes obliegt den fachlich zuständigen Vorstandsmitgliedern und anderen beauftragten Personen. Sie können im Rahmen ihres Aufgabengebietes von der Vorstandsschaft zur Vertretung des Vereins ermächtigt werden.

Zweiter Teil: Mitgliedschaft

§ 4 Beginn der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Über die Aufnahme entscheidet die Vorstandschaft abschließend.
  2. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Absendung der schriftlichen Aufnahmebestätigung rückwirkend zum Beginn des Quartals, in dem der schriftliche Aufnahmeantrag beim Verein eingegangen ist.
  3. Die Mitgliederversammlung kann verdiente Mitglieder zu Ehrenmitgliedern und einen ehemaligen Vorsitzenden zum Ehrenvorsitzenden wählen.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet mit Austritt, Ausschluß oder Tod.
  2. Der Austritt ist mit zweimonatlicher Frist zum 31. Dezember des Jahres schriftlich zu erklären. Rückwirkender Austritt ist nicht möglich.
  3. Der Ausschluß erfolgt durch Beschluß der Vorstandschaft, wenn das Mitglied gegen den Vereinszweck verstößt oder das Ansehen, den Frieden oder das Vermögen des Vereins schädigt, insbesondere mit einer Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Verein sich, trotz schriftlicher Nahnung, 3 Monate in Verzug befindet.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder sind berechtigt, Ämter zu verwalten, die Mitgliederversammlungen zu besuchen und bei deren Entscheidungen mitzuwirken sowie die Leistungen des Vereins in Anspruch zu nehmen.
  2. Alle Mitglieder sind verpflichtet, den Vereinszweck ideell zu unterstützen und die für sie geltenden Vereinsbestimmungen zu beachten.

§ 7 Beiträge

  1. Jedes Mitglied ist zur Beitragszahlung verpflichtet. Von der Beitragspflicht sind nur der Ehrenvorsitzende und die Ehrenmitglieder befreit.
  2. Die Höhe der Beiträge wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
  3. Als erster Beitrag eines Neumitglieds ist für die Zeit vom Beginn der Mitgliedschaft bis zum Jahresende der entsprechende Teil eines Jahresbeitrages zu bezahlen. Der erste Beitrag ist mit Zugang der Aufnahmebestätigung fällig, jeder weitere Beitrag zum 1. Januar eines jeden Jahres. Die Beiträge werden per Lastschriftverfahren eingezogen.
  4. Die Beitragspflicht endet am 31. Dezember des Jahres, in dem Tod, Austritt oder Ausschluß erfolgen. Die Verpflichtung zur Zahlung rückständiger oder fälliger Beiträge bleibt von der Beendigung der Mitgliedschaft unberührt.
  5. Die Vorstandschaft kann aus besonderem Grund Beiträge stunden, ermäßigen und erlassen.

Dritter Teil: Hauptversammlung; Kassenprüfung

§ 8 Arten und Einladung

  1. Einmal im Jahr sind die Mitglieder von der Vorstandschaft zur Mitgliederversammlung einzuladen für die Entgegennahme der Berichte der Vorstandsmitglieder und der Kassenprüfer, die Entlastung der Vorstandschaft, die Wahl der Kassenprüfer, turnusmäßig die Wahl der Vorstandsmitglieder und die Behandlung von Anträgen.
  2. Die Einladung zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt, wenn die Vorstandschaft dies für erforderlich hält oder wenn mindestens 30% der Vollmitglieder dies schriftlich verlangen.
  3. Die Einladungsfrist beträgt zwei Wochen. Die Einladung erfolgt schriftlich an die Mitglieder unter Nennung von Zeit, Ort und vorläufiger
    Tagesordnung.
  4. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der Anwesenden beschlußfähig.

§ 9 Tagesordnung; Anträge

  1. In die endgültige Tagesordnung werden aufgenommen:
    1. Anträge auf Änderung der Vereinssatzung, wenn sie sechs Wochen vor dem Versammlungstermin schriftlich bei der Geschäftsstelle eingegangen sind und in der Einladung als Gegenstand der vorläufigen Tagesordnung bezeichnet sind;
    2. Dringlichkeitsanträge, soweit sie keine Änderung der Vereinssatzung zum Gegenstand haben und wenn die Versammlung mit Dreiviertelmehrheit einer Behandlung zustimmt;
    3. Alle übrigen Anträge, wenn sie spätestens eine Woche vor dem Versammlungstermin schriftlich bei der Vereinsgeschäftsstelle eingegangen sind.
  2. Antragsberechtigt sind alle Mitglieder.

§ 10 Abstimmung; Mehrheit

  1. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, soweit Sie das 18. Lebensjahr vollendet haben.
  2. Die Stimmabgabe kann nur in der Versammlung erfolgen. Vertretung ist unzulässig.
  3. Abstimmungen in Personalangelegenheiten erfolgen geheim, es sei denn, die Satzung läßt die offene Abstimmung zu. In allen anderen Angelegenheiten wird offen abgestimmt, es sei denn, die Mehrheit stimmt einen Antrag auf geheime Abstimmung zu.
  4. Beschlüsse zur Satzungsänderung bedürfen der Dreiviertelmehrheit.
  5. Beschlüsse werden, wenn nichts anderes in der Satzung bestimmt ist, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefaßt. Stimmenthaltung gilt als Stimmabgabe. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Versammlungsleiter.

§ 11 Versammlungsleitung; Protokoll

  1. Versammlungsleiter ist der Vorsitzende, in seiner Abwesenheit der stellvertretende Vorsitzende, in dessen Abwesenheit ein von der Versammlung bestimmtes Mitglied.
  2. Der Versammlungsleiter hat das Hausrecht.
  3. Bei Angelegenheiten, die den Versammlungsleiter persönlich betreffen, insbesondere bei der Entlastung und Wahl, bestimmt die Versammlung ein anderes Mitglied zum Versammlungsleiter.
  4. Über die Versammlung ist ein Protokoll zu führen und allen Mitgliedern wie die Einladung baldmöglichst zur Kenntnis zu bringen.

§ 12 Kassenprüfung

  1. Die Finanzen des Vereins sind jährlich von zwei Kassenprüfern zu kontrollieren. Die Kassenprüfer dürfen nicht der Vorstandschaft angehören.
  2. Die Wahl der Kassenprüfer erfolgt nach den für die Wahl der Vorstandsmitglieder geltenden Bestimmungen.

Vierter Teil: Vorstandschaft

§ 13 Zusammensetzung

  1. Der Vorstandschaft gehören an:
    der Vorsitzende,
    der stellvertretende Vorsitzende,
    der Finanzvorstand,
    zwei Beisitzer, je einer für Hangfliegen und Windenschlepp.
  2. Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt drei Jahre. Sie verlängert sich automatisch bis zur nächsten Neuwahl und verkürzt sich bei vorzeitiger Neuwahl. Vorsitzender, stellvertretender Vorsitzender und Finanzvorstand sollen in verschiedenen Jahren gewählt werden, ebenso die Beisitzer.
  3. Die Vorstandsmitglieder dürfen nicht gleichzeitig ein anderes Vorstandsamt in diesem Verein bekleiden.
  4. Im Vorstand soll mindestens je ein Drachen- und Gleitschirmflieger vertreten sein.

§ 14 Wahl

Steht nur ein Kandidat pro Amt zur Verfügung, so erfolgt die Wahl durch offene Abstimmung, es sei denn, ein Stimmberechtigter verlangt die geheime Abstimmung. Stehen mehrere Kandidaten zur Wahl, so ist derjenige gewählt, der im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen oder im zweiten Wahlgang die einfache Mehrheit erhält; bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

§ 15 Beschlußfassung

  1. Die Vorstandschaft kann ihre Beschlüsse auf Sitzungen, schriftlich oder telefonisch fassen; bei schriftlicher oder telefonischer Abstimmung ist die Stimmabgabe sämtlicher Vorstandsmitglieder erforderlich.
  2. Die Vorstandschaft kann für eilige Angelegenheiten und für andere Angelegenheiten ohne weitreichende Bedeutung die Beschlußfassung auf einzelne oder mehrere Vorstandsmitglieder übertragen.
  3. Vorstandsbeschlüsse werden mit der absoluten Mehrheit der Gesamtzahl der Vorstandsmitglieder gefaßt, bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
  4. Sämtliche Beschlüsse sind zu protokollieren. Die Protokolle sind allen Vorstandsmitgliedern zu übermitteln und bei der nächsten Vorstandssitzung zur Genehmigung vorzulegen.
  5. Einladung, Koordination und Leitung obliegen dem Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden.

Fünfter Teil: Vereinsauflösung

§ 16 Zuständigkeit; Verfahren

  1. Für die Auflösung des Vereins sind ausschließlich die erste oder die zweite Auflösungsversammlung zuständig. Der Auflösungsbeschluß bedarf der Dreiviertelmehrheit. Das Verfahren richtet sich nach den Vorschriften über die Mitgliederversammlung, soweit nichts anderes bestimmt ist.
  2. Die erste Auflösungsversammlung ist beschlußfähig, wenn drei Viertel der Vereinsmitglieder anwesend sind.
  3. Die zweite Auflösungsversammlung wird einberufen, wenn die erste mangels Beteiligung nicht beschlußfähig war. Sie muß spätestens vier Wochen nach der ersten stattfinden und ist unabhängig von der Zahl der Anwesenden beschlußfähig.

§ 17 Liquidation; Vereinsvermögen

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigender Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den DHV, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

Sechster Teil: Schlußbestimmungen

§ 18 Verabschiedung; Inkrafttreten

Diese Satzung wurde am 12.02.99 von den 15 Gründungsmitgliedern beschlossen.

Sie wurde am 26.01.2005 mit der notwendigen Mehrheit geändert und in der vorliegenden Ausführung bestätigt.

Sie tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.